Ein DSL-Anschlussinhaber kann nicht ohne Weiteres für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die etwa Familienmitglieder unter seinem Dach via Tauschbörsennutzung begehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem rechtskräftigen Berufungsurteil (Az. 11 W 58/07, PDF) vom 20. Dezember 2007 entschieden. Die sogenannte Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletze, dies sei aber im konkreten Fall nicht so gewesen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Behauptung eines Musikverlags, dass über den Internetanschluss des Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt fast 300 Audiodateien illegal über eine Tauschbörse im Internet verfügbar gemacht worden seien, an denen der Verlag teilweise die ausschließlichen Verwertungsrechte hatte. Per Einstweiliger Verfügung ließ der Verlag dem Anschlussinhaber dies verbieten. Der Beklagte hatte sich in in seinem erfolgreichen Widerspruch gegen die Verfügung damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.
Im Vergleich zu anderen Urteilen, etwa des Landgerichts Hamburg, zu dieser Thematik drehten die Frankfurter OLG-Richter de facto die Beweislast um: Es lasse sich auch nach dem Vortrag des Musikverlags nicht feststellen, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen.
Dreh- und Angelpunkt in der Argumentation der Richter sind die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers. Nach Ansicht des OLG-Senats hat der Beklagte nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung des DSL-Zugangs, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird. Vielmehr muss er dritte Personen nur dann instruieren und überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestehen den Richtern zufolge grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind. Lediglich minderjährige Familienmitglieder seien vor der Nutzung zu belehren, was im vorliegenden Fall auch erfolgt sei, wie der Beklagte versichert habe.
Die sogenannte Störerhaftung komme aber nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtverletzung beitrage. So lange der Anschlussinhaber wie im konkreten Fall seine Prüfungspflichten nicht verletzt habe, würde die Störerhaftung durch eine Unterlassungsverfügung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt. (hob/c't)
Quelle: heise.de
Bather at Deauville by Kees van Dongen
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Cornelis Theodorus Maria "Kees" van Dongen (26 January 1877 – 28 May 1968)
was a Dutch-French painter who was one of the leading Fauves ("Wild men" =
th...
vor 15 Stunden
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